habe auszahlen lassen. Jedenfalls mit Blick auf das Jahr 2016 vor der Trennung im Jahr 2017 kann somit nicht gesagt werden, nach der Trennung habe sich die Klägerin beispielsweise mit dem für 2020 im Lohnausweis deklarierten Nettolohn von Fr. 72'728.00 (Replikbeilage 7) erheblich und unerklärlich tieferen Lohn ausbezahlen lassen als vor der Trennung. Dies zumal im Jahr 2020 von der G. GmbH Kurzarbeitsentschädigungen beansprucht werden mussten (Replikbeilage 4).