Aus den vom Beklagten eingereichten Steuerveranlagungen 2015 und 2016 (Klageantwortbeilage 1) ergibt sich, dass im Jahr 2015 von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (jeweils Ziffer 2.1 [vgl. auch Details dazu]) der Klägerin von Fr. 123'606.00 (Reingewinn Fr. 115'823.00) und im Jahr 2016 von solchen von Fr. 111'435.00 (Reingewinn Fr. 98'285.00) ausgegangen wurde. Die Geschäftsaktiven beliefen sich gemäss den Steuerveranlagungen (jeweils Ziffer 32.2) Ende 2015 auf Fr. 204'780.00 und Ende 2016 auf Fr. 244'097.00 bei Geschäftsschulden (jeweils Ziffer 34 [Details]) von Fr. 3'230.00 Ende 2015 und Fr. 14'121.00 Ende