Diese detaillierten Berichte eines Facharztes enthalten eine klare Diagnose. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit wird auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin Bezug genommen. Mit seiner pauschalen Bestreitung und der Behauptung, mit dem zweiten Bericht werde "offenbar nach Bedarf einfach etwas anderes bestätigt als im früheren Bericht" (act. 99), vermag der Beklagte die in den Berichten substantiiert attestierte Arbeitsfähigkeitseinschränkung der Klägerin jedenfalls nicht in einer Weise in Frage zu stellen, dass sie nach dem vorliegend massgeblichen Beweismass der Glaubhaftmachung dem Entscheid nicht als gegeben zugrunde gelegt werden dürfte.