einer Erstkonsultation in seiner Sprechstunde gewesen. Sie leide an einer HLA B27-negativen Spondyloarthritis. Dabei handle es sich um eine entzündliche rheumatische Erkrankung, die bei der Klägerin das ganze Achsenskelett und auch die Grossgelenke betreffe. Es handle sich dabei um eine bleibende, nicht heilbare Erkrankung. In der Behandlung bilde die medikamentöse Therapie einen Grundpfeiler. Wichtig seien auch physikalische Therapiemassnahmen. Für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit (Physiotherapeutin in Anstellung) bestehe infolge dieser Krankheit eine Arbeitsfähigkeit von 70%.