Es darf auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Berichte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben sodann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern. 3.2.1.3. Im "Ambulanten Bericht" vom 28. Februar 2020 (Klagebeilage 11) führte Dr. med. E., am Kantonsspital I. aus, die Klägerin sei am 25. April 2017 zu - 14 -