270% zuzüglich ihrer eigenen Tätigkeit. Da sie das wirtschaftliche Risiko als Einzelunternehmerin und auch als Gesellschafterin der G. GmbH trage, "stünde es auch ihr zu, diese Früchte zu ernten". Der Beklagte tue nicht dar, inwiefern die Klägerin den gebührenden Lebensstandard durch ein höheres Einkommen selbst zu decken vermöchte ohne Ehegattenunterhaltsbeiträge. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Beklagte bestritt vor Vorinstanz (act. 38, 99) die von der Klägerin geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit, von der in der Folge auch die Vorinstanz ausgegangen ist: Arbeitsfähigkeit 50% als Physiotherapeutin, 30% administrative Belange (E. 5.4.2, S. 23).