Es habe "keinerlei Aspekte, nicht einmal ansatzweise, einer Böswilligkeit, einer Missgunst oder einer Gier seitens der [Klägerin], dass sie derzeit nicht in der Lage sei, so viel zu verdienen wie sie zugegebenermassen und aktenkundigerweise davor verdient" habe. Sie habe als Einzelunternehmerin "am Erfolg der bei ihr angestellten Mitarbeiter" verdient. Sie beschäftige in Teilzeitpensen bis zu sechs Mitarbeiter in einem Stellenpensum von rund - 13 -