3.1.3. Die Klägerin führt in der Berufungsantwort (S. 4 ff.) im Wesentlichen aus, sie sei zufolge ihrer Krankheit Morbus Bechterew nicht in der Lage, zu mehr als 50% als Physiotherapeutin tätig zu sein. Diese Tätigkeit könne sie ausüben, weil sie aussuchen könne, welche Patienten sie manuell behandle und welche nicht. Die aus dieser Krankheit sich ergebenden nervlichen Komplikationen stünden einer Physiotherapeutin im Weg, die ihre Arbeit durch manuelle Therapie ausübe. Der Beklagte äussere sich nirgends explizit zum effektiven Einkommen der Klägerin. Anscheinend möchte er, dass vom Einkommen der Klägerin von Fr. 6'130.00 ausgegangen werde.