wesentlicher Verlust entstanden, und es seien Ende Jahr liquide Mittel von immerhin fast Fr. 130'000.00, d.h. mehr als der gesamte bezogene Covid- Kredit vorhanden gewesen. Zur Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Klägerin wären zumindest weitere Jahresabschlüsse von deren Unter- - 12 -