Die Parteien hätten sich während der bald fünfjährigen Trennung nicht über die Unterhaltsmodalitäten einigen können. Die Anordnung eines Gutachtens im vorliegenden summarischen Verfahren wäre auch für das Hauptverfahren dienlich gewesen. Mit der mehr oder weniger unbesehenen Übernahme der Einkommensangaben der Klägerin bestehe die Gefahr, dass zu Ungunsten des Beklagten zu hohe Unterhaltsbeiträge für die Dauer des mit einiger Wahrscheinlichkeit lange dauernde Verfahrens festgelegt würden, was im Nachhinein nicht mehr zu korrigieren sein werde.