Ihr Pensum habe dabei immer zwischen 70 und 80% betragen. Angesichts dieser auffälligen Entwicklung und des Rechtsformwechsels habe der Beklagte von Anfang beantragt, über das Einkommen der Klägerin ein Gutachten anzuordnen. Auch habe er zahlreiche Editionsbegehren gestellt. Auf die genannten Auffälligkeiten sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe auch die beantragten Unterlagen nicht eingeholt und habe sich zum Antrag betreffend Gutachten nicht geäussert. Die Parteien hätten sich während der bald fünfjährigen Trennung nicht über die Unterhaltsmodalitäten einigen können.