Das Einkommen der Klägerin sei für Phase 3 auf einer hypothetischen Basis zu berechnen, so dass die angespannte finanzielle Situation der GmbH berücksichtigt werde, es jedoch nicht zu einer indirekten Rückzahlung des Covid-Kredites durch den Beklagten komme. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Morbus-Bechterew-Erkrankung nur 50% als Physiotherapeutin arbeiten und decke mit einem Pensum von 30% die administrativen Belange der GmbH ab. Im Umfang der 50% Tätigkeit sei auf den Medianlohn einer angestellten Physiotherapeutin gemäss Salarium abzustellen und im Umfang der 30% administrativen Tätigkeiten sei die Rückzahlungsverpflichtung des - 11 -