Der Beklagte müsse mit den Unterhaltsbeiträgen nicht indirekt den Covid-Kredit der G. GmbH zurückzahlen und somit deren Vermögensbildung fördern. Er habe aber auch ein Interesse daran, dass es der Klägerin möglich sei, den Kredit innert Frist zurückzubezahlen, und dass die G. GmbH nicht überschuldet sei, so dass es der Klägerin weiterhin möglich sei, neben ihrem Einkommen aus der 50% Tätigkeit als Physiotherapeutin auch ein Einkommen aus 30% administrativer Tätigkeit zu erzielen.