Dies sei eine juristische Person, die nicht Teil der ehelichen Gemeinschaft sei. Die Rückzahlungsverpflichtung wirke sich aber auf das Erwerbseinkommen der Klägerin aus. Bei der Prüfung der Berücksichtigung der Amortisation rechtfertige sich ein analoges Vorgehen zur Berechnung der Wohnkosten bei der Festsetzung des Existenzminimums. Diese bestünden unter anderem aus den Hypothekarzinsen ohne Amortisation, da letztere der Schuldenreduktion und damit der Vermögensbildung diene. Der Beklagte müsse mit den Unterhaltsbeiträgen nicht indirekt den Covid-Kredit der G. GmbH zurückzahlen und somit deren Vermögensbildung fördern.