3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des dem Entscheid zugrunde gelegten Einkommens der Klägerin aus (E. 5.4.2, S. 22 f.), diese sei aktuell mit einem Pensum von ca. 70 – 80% selbständig erwerbend. Gemäss den eingereichten Lohnausweisen habe ihr Nettolohn in den Phasen 1 und 2 Fr. 6'130.00 betragen. Davon sei für diese Zeit auszugehen. Beim Covid- Kredit, der in der Höhe von vierteljährlich Fr. 7'500.00, monatlich Fr. 2'500.00, amortisiert werden müsse, weshalb die Klägerin nach ihren Angaben ihre Einkommen habe reduzieren müssen, handle es sich um eine Schuld der G. GmbH. Dies sei eine juristische Person, die nicht Teil der ehelichen Gemeinschaft sei.