Beklagten Fr. 29.40 ./. von der Klägerin direkt erbrachte Leistungen die Kinder Fr. 1'025.00 [2 x Fr. 512.50]). Bei einem vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 592.90 verblieb bei diesen Verhältnissen auf beiden Seiten ein gleich hoher Überschuss von Fr. 2'961.65 (Fr. 3'554.55 ./. Fr. 592.90 beim Beklagten; Fr. 2'368.75 + Fr. 592.90 bei der Klägerin).