Bei der Festsetzung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin ging die Vorinstanz wie folgt vor: Sie stellte für die Phase 1 fest (E. 5.6), dass dem Beklagten von seinem Überschuss von Fr. 4'778.95 (Einkommen abzüglich persönlicher Bedarf) und Kinderzulagen von Fr. 400.00 nach Abzug des von ihm getragenen Kinderunterhalts von total Fr. 1'624.40 (2 x Fr. 812.20) ein Überschuss von Fr. 3'554.55 verbleibt. Bei der Klägerin ergab sich ein verbleibender Überschuss von Fr. 2'368.75 (Überschuss Fr. 2'964.35 + Kinderzulagen Fr. 400.00 + Kinderunterhaltszahlungen des - 10 -