Ausgehend von einer paritätischen Betreuung der Kinder (E. 5.5.1.) und der damit verbundenen je hälftigen Tragung bzw. Leistung des Aufwandes für Grundbetrag, Überschussanteil und Wohnkostenanteil durch die Parteien sowie der Tragung der Krankenkasse und der Fremdbetreuungskosten durch den Beklagten (E. 5.5.2/5.5.3) ergaben sich direkt erbrachte Leistungen des Beklagten für C. von Fr. 797.50 ([Phase 1] Krankenkasse Fr. 100.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 185.00; Grundbetrag [Anteil] Fr. 200.00; Überschussanteil Fr. 187.50; Wohnkostenanteil Fr. 125.00) bzw. Fr. 947.50 ([Phasen 2 und 3] Grundbetrag neu Fr. 300.00; Überschussanteil neu Fr. 237.50).