Zunächst wurde der Kinderunterhalt geregelt und die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Zahlungen festgesetzt. In allen drei Phasen wurde beim Beklagten von einem Nettoeinkommen von Fr. 7'767.00 und einem Bedarf von Fr. 2'988.05 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 907.05 ./. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00; Krankenkasse KVG Fr. 240.00; auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; Arbeitsweg Fr. 15.00; Steuern Fr. 700.00) ausgegangen. Dies ergab einen Überschuss von Fr. 4'778.95. Bei der Klägerin ergab sich in den Phasen 1 und 2 aus dem Einkommen von Fr. 6'130.00 und dem Bedarf von Fr. 3'165.65 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 843.60 ./.