Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Kinder- und des persönlichen Unterhalts auf die zweistufige Methode mit Überschussverteilung verwiesen (E. 5.3.2; vgl. BGE 147 III 265, 147 III 293). Es wurden drei Phasen unterschieden: