1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2. Angefochten ist die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Beiträgen an die Klägerin für ihren persönlichen Unterhalt und für den Unterhalt der beiden Söhne der Parteien. In den übrigen Punkten ist der Entscheid vom 3. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).