" 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühren seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten von Fr. 4'076.70 einschliesslich Mehrwertsteuer beim heutigen Verfahrensstand und gegebenenfalls einer höheren Parteientschädigung in Abhängigkeit der weiteren Bemühungen im Berufungsverfahren." Das Obergericht zieht in Erwägung: