5. Es wird festgestellt, dass der Geusuchsgegner der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. 6. Es wird festgestellt, dass dem Gesuchsgegner bisherige Leistungen an die Gesuchstellerin von jeweils Fr. 1'773.00 pro Monat seit 1. August 2020 anzurechnen sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Zudem wurde beantragt: " Es seien die Akten des Hauptverfahrens OF.2020.39 vom Bezirksgericht Zurzach beizuziehen." -7- 3.2. In der Berufungsantwort vom 3. Februar 2022 beantragte die Klägerin: