'4. 4.1. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten der Kinder, mit Ausnahme der Ver- pflegungs- und allfälliger Fremdbetreuungskosten in der Zeit, während der sie vom Gesuchsgegner betreut werden. Zudem bezahlt der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien sowie die Arztkostenselbstbehalte und die Zahnarztkosten der Kinder im bisherigen (ordentlichen) Rahmen. Die Kinderzulagen bezieht weiterhin der Gesuchsgegner. 4.2. Die ausserordentlichen Kinderkosten haben die Parteien je hälftig zu tragen.