6. Es wird festgestellt, dass aufgrund der bisherigen Leistungen des Gesuchsgegners von monatlich durchschnittlich Fr. 1'773.00, die Leistungen der Phasen 1 und 2 in Ziff. 4 und 5 vorstehend, abgegolten sind. Die bereits erfolgten Leistungen betreffend Phase 3 sind anzurechnen. 7. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen. -6- 8. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt und mit dem bereits geleisteten Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.