Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner weiterhin die Kosten für die Krankenkasse (Fr. 100.00 pro Kind) und die Kosten für die Kinderbetreuung (Fr. 185.00 pro Kind) bezahlt. 4.2. Die ausserordentlichen Kinderkosten haben die Parteien hälftig zu tragen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend seit 1. August 2020 monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 592.90 ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - Fr. 556.90 ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 - Fr. 600.00 ab 1. Juli 2021