In der übrigen Zeit wird die Gesuchstellerin für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder zu betreuen. 3.2. Die Parteien werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, je drei Wochen Ferien und je die Hälfte der Feiertage mit den Söhnen C. und D. zu verbringen. -5- 3.3. Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen, welche die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen und unter Wahrung des Kindeswohls direkt miteinander treffen, bleiben vorbehalten.