2. 2.1. Die gemeinsamen Söhne, C., geb. tt.mm.jjjj und D., geb. tt.mm.jjjj werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt. 2.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die gemeinsamen Söhne ihren gesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz der Gesuchstellerin haben. 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C. und D. jeden Montag und Donnerstag jeweils von 07:00 Uhr bis am nächsten Morgen um 08:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen 07:00 Uhr, zu betreuen.