7. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, bezahlte Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen von Zahlungen nach Ziff. 3 und 4 im Betrag von Fr. 16'995.00." -4- 2.4. An der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 vor Gerichtspräsidium Zurzach erstattete der Beklagte die Duplik mit den Rechtsbegehren: " 1. Festhalten an den Begehren gemäss Stellungnahme vom 25. August 2021; zusätzlich seien dem Gesuchsgegner rückwirkend auf ein Jahr vor Einreichung des Gesuches seine bisherigen Leistungen von durchschnittlich Fr. 1'773.00 monatlich anzurechnen.