5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Juli 2021 Kinderunterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen für C. von Fr. 2'300.00 und für D. von Fr. 2'130.00 (Barbedarf von C. Fr. 1'035.00 und Barbedarf von D. Fr. 857.00 und Überschussanteil von C. Fr. 296.50 und Überschussanteil von D. Fr. 296.50 und je Kind ein Betreuungsunterhalt von Fr. 973.20). Hinzukommen vertragliche und/oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Juli 2021 Ehegattenunterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen von Fr. 600.00.