" 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend von Juli 2020 bis Juni 2021 Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen für C. von Fr. 1'220.00 und für D. von Fr. 1'250.00 (Barbedarf C. Fr. 835.00 und Barbedarf D. Fr. 857.00 und Überschussanteil C. Fr. 387.00 und Überschussanteil D. Fr. 398.00). Hinzu kommen vertragliche und/oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eheliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend von Juli 2020 bis Juni 2021 zu bezahlen von monatlich Fr. 1'030.00.