Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die Kosten der Kinder trägt, mit Ausnahme der Verpflegungs- und allfälliger Fremdbetreuungskosten in der Zeit, während der sie vom Gesuchsgegner betreut werden. Zudem bezahlt der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien sowie die Arztkostenselbstbehalte und die Zahnarztkosten der Kinder im bisherigen (ordentlichen) Rahmen. Die Kinderzulagen bezieht weiterhin der Gesuchsgegner. 5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet.