4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eheliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend von Juli 2020 bis Juni 2021 zu bezahlen von monatlich Fr. 1'830.00. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Juli 2021 Kinderunterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen für C. von Fr. 2'500.00 und für D. von Fr. 2'230.00 (Barbedarf von C. Fr. 1'035.00 und Barbedarf von D. Fr. 857.00 und Überschussanteil von C. Fr. 487.00 und Überschussanteil von D. Fr. 398.00 und je Kind ein Betreuungsunterhalt von Fr. 973.20) zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen.