2. 2.1. Mit Klage vom 23. Juli 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Zurzach die Regelung des Getrenntlebens. Sie stellte insbesondere die Rechtsbegehren: " 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend von Juli 2020 bis Juni 2021 Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen für C. von Fr. 1'220.00 und für D. von Fr. 1 '250.00 (Barbedarf C. Fr. 835.00 und Barbedarf D. Fr. 857.00 und Überschussanteil C. Fr. 387.00 und Überschussanteil D. Fr. 398.00) zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen.