3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'993.30, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 und den Kindsvertretungskosten von Fr. 1'993.30, werden der Klägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Baden, sein gerichtlich genehmigtes Honorar von Fr. 1'993.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: [...]