7.2. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). 7.3. Das vom Kindsvertreter mit Kostennote vom 25. November 2022 im Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar von Fr. 1'993.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) erscheint im Ergebnis als angemessen. 7.4. Der Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Klägerin ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.