7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten (unter Vorbehalt ihres Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege) der Klägerin aufzuerlegen. Nicht nachvollziehbar ist die Ausführung in der Beschwerde (S. 14), die Klägerin sei "in die Berufung gezwungen worden", da die Verhandlung ohne sachlichen Grund auf ein Datum gesetzt worden sei, an welchem die Rechtsvertretung nicht habe teilnehmen können. Der Klägerin wäre es sowohl freigestanden, vor der Vorinstanz hinsichtlich der Verhandlung ein Verschiebungsgesuch zu stellen, als auch, den vorinstanzlichen Entscheid zu akzeptieren und kein Berufungsverfahren einzuleiten.