6.6. Nach der Meldung der Beiständin, dass der Obhutswechsel nicht habe umgesetzt werden können, und aufgrund des Antrags der Beiständin prüfte die Vorinstanz die Obhutsregelung neu. Sie führte insbesondere eine Kinderanhörung sowie eine Verhandlung durch, um den aktuellen Sachverhalt beurteilen zu können. Es ist demnach nicht so, dass die Vorinstanz "zwei Mal den gleichen Entscheid" fällte, sondern das neue Verfahren brachte - 19 - neuen notwendigen Aufwand mit sich. Dass die Obhutsregelung im früheren Verfahren bereits Streitgegenstand war, rechtfertigt keine Kostenreduktion.