6.5.2. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich zwar um ein Abänderungsverfahren, welches indes nicht von einer der Parteien, sondern von der Kindsbeiständin eingeleitet worden ist. Im Übrigen beantragten beide Parteien die Fremdplatzierung von C. (Stellungnahmen vom 2. und 9. Februar 2022), von welcher die Vorinstanz nach der Anhörung von C. und der Einholung des Fachrichtervotums jedoch abgesehen hat. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Kostenregelung unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelte und keine der Parteien formell obsiegte, als korrekt.