6.4. Der Aufwand des Kindsvertreters gemäss Kostennote vom 29. Juni 2022 von 17.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung, dass schon allein auf die Teilnahme an der Verhandlung 3.5 Stunden und auf die Teilnahme an der Kinderanhörung 3.25 Stunden entfielen, sowie der Bedeutung des Verfahrens für das Kind nicht übermässig. Dass die Vorinstanz bei der Entschädigung des Kindsvertreters den ganzen geltend gemachten Aufwand von 17.5 Stunden berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde die Festsetzung des Honorars nicht gerügt.