Die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens beträgt Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 8 VKD). Die von der Vorinstanz auf Fr. 3'200.00 festgesetzte Entscheidgebühr liegt damit noch im unteren Drittel des gesetzlichen Rahmens. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz neben dem Schriftenwechsel und der Verhandlung noch ein schriftliches Fachrichtervotum einholte, erscheint diese (offensichtlich bei weitem nicht kostendeckende) Gebühr ohne weiteres angemessen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt nicht vor.