6.3. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Danach müssen sowohl die Bemessungskriterien wie auch deren Handhabung im Einzelfall sachlich vertretbar sein. Die Gebühr selbst muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Insbesondere darf sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur objektiven Bedeutung des hoheitlichen Akts stehen, für den sie erhoben wird (BGE 6B_253/2019 E. 3.4).