6.2.3. Ausweislich der Akten trifft es allerdings zu, dass die am 29. Juni 2022 datierte und gemäss Stempel am 7. Juli 2022 bei der Vorinstanz eingegangene Kostennote des Kindsvertreters (act. 80) der Klägerin nicht zugestellt worden ist. Somit konnte sie dazu im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellung nehmen und ihr rechtliches Gehör wurde verletzt. Wie aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, hatte sie aber von der Existenz dieser Kostennote spätestens im Zeitpunkt der Berufungserhebung Kenntnis und hätte entsprechende Akteneinsicht verlangen und dazu Stellung nehmen können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit als im Berufungsverfahren geheilt gelten.