6.2.2. Die Vorinstanz hat ihre Verfahrenskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr, den Kindsvertretungs- und den Übersetzungskosten) den Parteien (unter Vorbehalt der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege) je hälftig auferlegt (Dispositiv-Ziffer 7) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 8). Sie hat diese Kostenregelung mit der familienrechtlichen Natur des Verfahrens begründet und auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verwiesen (E. 8 des angefochtenen Entscheids). Diese Begründung ist zwar knapp, aber ausreichend.