Auch die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 sei angesichts der Dauer des Verfahrens nicht begründbar, stehe in klarem Missverhältnis zum betriebenen Aufwand und zur Komplexität des Verfahrens und verletzte das Äquivalenzprinzip. Die Vorinstanz begründe die Kostenpflicht der Klägerin mit keinem Wort, weshalb eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich sei. Der Klägerin seien bereits im Entscheid vom 29. Juni 2021 erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten auferlegt worden, obwohl sie damals obsiegt habe. Es gehe nicht an, zwei Mal für den gleichen Entscheid hohe Gebühren zu erheben (Berufung S. 14).