Entsprechend habe für die Kosten vollumfänglich der Beklagte aufzukommen. Sodann sei dessen Kostennote der Klägerin auch gar nicht zur Prüfung und zur Stellungnahme vorgelegt worden. Wie der Kinderanwalt in einem summarischen Verfahren derart viel Aufwand habe betreiben können, bleibe unerfindlich und ergebe sich auch nicht aus seiner Stellungnahme. Auch die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 sei angesichts der Dauer des Verfahrens nicht begründbar, stehe in klarem Missverhältnis zum betriebenen Aufwand und zur Komplexität des Verfahrens und verletzte das Äquivalenzprinzip.