6. 6.1. Die Klägerin beanstandet sowohl die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als auch die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten. Sie bringt dazu vor, die Beiständin habe das Verfahren angestrengt und die Klägerin habe es nicht verursacht. Vielmehr gehe das Verfahren auf das Verhalten des Beklagten zurück, welcher keinen Kontakt zwischen seiner Tochter und der Klägerin zulasse. Es gehe daher nicht an, der Mutter auch noch Kosten in Höhe von Fr. 4'185.35 aufzuerlegen. Der Kinderanwalt sei durch das Gericht eingesetzt worden und stehe einzig im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten. Entsprechend habe für die Kosten vollumfänglich der Beklagte aufzukommen.