Ein solcher rechtfertigt sich angesichts ihrer – abgesehen von der Kontaktverweigerung zur Klägerin - unauffälligen Entwicklung nicht. Jedenfalls ist die Ermessensausübung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wenn sie angesichts dieser bisher unauffälligen Entwicklung die Gefahr der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung im bisherigen Umfeld geringer gewichtet als die Gefahr von unerwünschten Wirkungen einer Fremdplatzierung, nicht zuletzt aufgrund der plausiblen Annahme, dass C. die Klägerin für die Fremdplatzierung verantwortlich machen und sich die Beziehung zwischen Mutter und Tochter damit noch weiter verhärten würde.