5.10. Dem autonom gebildeten Willen des Kindes ist bei der Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses mit zunehmendem Alter grösseres - und mit 14 Jahren relativ grosses - Gewicht einzuräumen, auch wenn es bis zu seiner Volljährigkeit nicht autonom über seinen Aufenthaltsort entscheiden kann (BGE 5A_558/2021 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Kindeswille von C. wesentlich vom Beklagten beeinflusst wird. Immerhin wird sie von Fachrichter E. als (mindestens normal) intelligent und für ihr Alter reif beschrieben (act. 68). Dem Kindeswillen ist somit infolge des fortgeschrittenen Alters von C. und ihrer Intelligenz ein relativ grosses Gewicht einzuräumen.