Fachrichter E. und die Vorinstanz haben zutreffend festgestellt, dass C. in der Schule unauffällig sei resp. gute Leistungen erbringe und sie auch ausserschulischen sozialen Aktivitäten (OL und Jungschar als Hilfsleiterin; vgl. Kinderanhörung, act. 55) nachgehe. Die Befürchtung der Gutachterin, dass C. (schon zum Zeitpunkt der Begutachtung) eine narzisstische Störung entwickelt haben könnte, hat sich damit in C. Alltag nicht manifestiert. Entsprechend erscheinen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, dass sich C. trotz schwierigen Umständen positiv entwickle, zutreffend.